FAQ

FAQ’S

 

Damit die RVR eine breite Anwendung erlangen kann, ist in Bezug auf einige Charakteristika und Inhalte des Regelwerks die Beantwortung von Verständnis- und Interpretationsfragen notwendig. Die vorliegenden Antworten auf Frequently Asked Questions (FAQ) wurden vom Ständigen Ausschuss zur RVR entwickelt.

Die FAQ werden kontinuierlich weiterentwickelt.

Anwendung der RVR

Wie kann die RVR in Verträge einbezogen werden?

Eine Einbeziehung ist über folgenden rechtlich geprüften Passus möglich: "Ergänzend gilt die Rahmenvereinbarung für den Rohholzhandel (RVR) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung."

Können Auszüge der RVR in betriebsspezifische Dokumente (beispielsweise Anweisungen zur Rundholzvermessung) übernommen werden?

Eine Teilung der RVR und Vermischung mit eigenständigen Regelungen der Betriebe ist nicht erwünscht. Hier bestünde die Gefahr, dass verschiedene Regelungen in Anlehnung an die RVR entstünden oder in einen Zusammenhang mit der RVR gestellt werden, welche in der RVR originär nicht enthalten sind. Gerade die Schaffung eines einheitlichen Regelwerks stand bei der Entwicklung der RVR im Vordergrund.

Vermessung

Welche Regelungen gibt es bei der Aushaltung von Rundholz hinsichtlich Übermaß und Längenstufen?

In Anlage VI-b zur manuellen Einzelstamm-Vermessung ist geregelt, dass bei Stammholz ein Längenübermaß von 1% der Bestellänge zu geben ist, das auf ganze Zentimeter aufgerundet wird – mindestens jedoch 10 cm. Eine Rückstufung auf die nächst niedrigere Bestelllänge bzw. Sorte erfolgt erst bei Unterschreitung des Übermaßes von 1% der Länge. In Bezug auf die Längenstufe bei der Aushaltung der Bestelllängen enthält die RVR keine Regelungen. Praxiskonforme Regelungen sind vertraglich zu vereinbaren, z.B. 10cm-, 50 cm- oder 100 cm-Stufen.

Warum ist in Bezug auf die Rindenabzugswerte in einigen Fällen lediglich eine Empfehlung für die Anwendung ausgesprochen, für andere gar keine Empfehlung?

Die in der RVR hinterlegten Rindenabzugswerte für wichtige Holzarten sind differenziert zu betrachten. Bei den Holzarten Fichte, Tanne, Douglasie, Buche und Esche schwanken die Rindenstärken in relativ geringem Maße, so dass in wissenschaftlichen Untersuchungen Rindenabzugswerte hergeleitet werden konnten, die in der RVR empfohlen sind. Bei allen anderen wirtschaftlich relevanten Holzarten schwanken die Rindenstärken erheblich, so dass keine gesicherten Rindenabzugswerte abgeleitet werden konnten. Aufgrund der Anforderungen der Praxis wurde in den Verhandlungen zur RVR beschlossen, dennoch für die Holzarten Kiefer, Eiche und Lärche entsprechende Werte in die RVR aufzunehmen. Diese wurden als Durchschnittswerte basierend auf bestehenden Regelungen ermittelt und dienen lediglich der Orientierung. Ihre pauschale
Anwendung wird explizit nicht empfohlen. Alternativ können regionale oder hiebsbezogen Werte hinzugezogen oder in speziellen Fällen zwischen den Marktpartnern das Anlegen von Messringen vereinbart werden.

Für die genannten wissenschaftlich ermittelten Werte wurde lediglich eine Empfehlung ausgesprochen, da in der Praxis in vielen Fällen bereits anerkannte Rindenabzugswerte existierten, für die im Grundsatz kein Veränderungsbedarf gesehen wurde. So wird in einigen Bundesländern der Durchmesser des Stammholzes in Rinde gemessen und ohne Rinde erfasst, d.h. der/die Mitarbeiter/in hat den Rindenabzug „im Kopf“ vorgenommen. Die vorliegenden nicht an Stärkeklassen orientierten Grenzwerte für die Rindenabzüge sind in diesem Verfahren nicht praktikabel.

Sollten demnach regionalspezifischen Werte zwischen Käufer und Verkäufer etabliert sein, so sind diese auch weiterhin verwendbar.

Was muss im Hinblick auf die Messposition am Stamm bei der Verwendung des Begriffs "Mittendurchmesser" beachtet werden?

In Bezug auf die Messposition am Stamm können zwei Mittendurchmesser unterschieden werden:

  • Sortenmittendurchmesser (SMD): Durchmesser, der im Abstand der halben Nennlänge
    vom stärkeren Stammende entfernt gemessen wird.
  • Physikalischer Mittendurchmesser (PMD): Durchmesser, der bei der halben
    physikalischen Länge des Rundholzes gemessen wird.

Der in der RVR verwendeten Begriff „Mittendurchmesser“ entspricht dem „Sortenmittendurchmesser“ (vgl. auch Anlage I der Fachbegriffe).

Welche Folgen hat eine weniger zeitaufwändige Durchführung des Sektionsraummaßverfahrens?

Die Einhaltung der Mindestanforderungen an die vorschriftsmäßige Polterung sowie die korrekte Umsetzung des beschriebenen Vorgehens zur Ermittlung aller Messgrößen (Polterlängen und Polterhöhen) sind grundlegende Voraussetzung, um genaue Sektionsraummaße zu erhalten. Werden einzelne dieser Vorgaben nicht erfüllt, so kann die Genauigkeit des Sektionsraummaßes erheblich reduziert werden.

Warum sind bei der Ermittlung des Nettoraummaßes bei der Sektionsraummaßermittlung Abzüge auch über 4% empfohlen und steht dies im Zusammenhang mit der Polterqualität?

Auf den historischen Regelungen zu manuell aufgesetztem Schichtholz von einem  Meter Länge beruht das grundsätzliche Raumübermaß von 4% für vorschriftsmäßig gesetzte Polter, die im Sektionsraummaßverfahren vermessen werden. In der RVR werden zusätzliche Abzugswerte bis zu 5,5 % empfohlen
(Summe grundsätzliches Raumübermaß + zusätzliche Abzugswerte = maximal 9,5%). Diese zusätzlichen Abzugswerte sind auf vorschriftsmäßig gesetzte Polter anzuwenden und beziehen sich damit nicht auf die Polterqualität an sich, sondern auf Holzart und Sortimentslänge in Verbindung mit der Holzqualität (z.B. Stammausformung). Mit diesen Empfehlungen wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass in bundeslandesspezifischen Zusatz- und Ausführungsbestimmungen zur Forst-HKS über viele Jahrzehnte solche zusätzlichen Reduktionsfaktoren gelebt wurden.

Können bei gängigen Polterlängen von 20-30 m im Hinblick auf die Erzielung einer höheren Genauigkeit bei der Höhenermittlung auch Sektionslängen verwendet werden, die unterhalb der in der entsprechenden RVR-Anlage angegebenen Werten liegen?

Die in der RVR aufgeführten Sektionslängen (in Abhängigkeit von der Poltergesamtlänge) sind als Maximallängen zu verstehen. Wenn Polter mit einer höheren Genauigkeit als von der RVR gefordert vermessen werden sollen, können diese Maximallängen verringert werden. Z.B. können Polter ab einer Länge von 20 m auch in 3m-Sektionen vermessen werden.

Wie wird der Durchmesser des Kreisflächenmittelstamms (Mittendurchmesser-Stichprobe, Anlage VI-h der RVR) hergeleitet?

Zunächst werden anhand der in der Stichprobe erfassten Durchmesser einzelne Kreisflächen berechnet. Daraufhin wird das arithmetische Mittel der Kreisflächen gebildet. Der Durchmesser der mittleren Kreisfläche ist der Durchmesser des Kreisflächenmittelstamms.

Sortierung von Stammholz (Allgemein)

Welchen Hintergrund haben die Messanweisungen für die Merkmale in Anlage VIII und können auch alternative Vorgehensweisen angewendet werden?

Viele der Messanweisungen stellen ausverhandelte Konventionen dar. Es besteht die übereinstimmende Zielsetzung der Branchenpartner, diese Konventionen dem Rohholzhandel in Deutschland zu Grunde zu legen.

Häufig sind qualitätsbeeinträchtigende Merkmale auf einer Stammseite konzentriert („TF“). Gibt es auch nach RVR die Möglichkeit dies zu berücksichtigen?

Die RVR bietet eine standardisierte Handelsgrundlage für einen mengenmäßig sehr großen Anteil des Rohholzes. Umgekehrt bedeutet dies, dass nicht jeder Einzelfall und jede spezialisierte Verwendung geregelt werden kann und soll. Gerade in Bezug auf Stammholz wurde der Versuch unternommen, eine möglichst verwendungsneutrale Qualitätssortierung zu entwickeln, so dass beispielsweise die Qualitätsklasse „Teilfurnier (TF)“ nicht aus der Forst-HKS in die RVR übernommen wurde. Sollten die Handelspartner hier einvernehmliche Lösung finden, können einzelvertraglich entsprechende Regelungen zusätzlich zur RVR getroffen werden. Auch sind Regelungen auf Basis der generellen Regel zur Qualitätssortierung von Stammholz („allgemeiner Qualitätsausgleiche“, Kapitel 2.4 der RVR) möglich.

Sortierung von Nadelstammholz

Warum wurden bei allen Nadelholzarten die Abholzigkeitsgrenzwerte mit der Neuauflage der RVR 2020 verschärft und wie war dabei das Vorgehen?

Abholzigkeit bezeichnet die Abnahme des Durchmessers im Verlauf der Längsachse des Rundholzes. Es handelt sich um ein messbares und damit objektiv zu ermittelndes
Qualitätskriterium, das wegen seiner Ausbeuterelevanz der bedeutendste wertbestimmende Faktor beim Nadelsägeholz ist (siehe beispielhaften Vergleich von zwei Stammholz-Abschnitten unten). Deutlich voneinander abweichende Abholzigkeits-Durchschnittswerte unterschiedlicher Wuchsgebiete stellen zudem einen wichtigen Faktor in Bezug auf die Chancengleichheit im Wettbewerb der Sägeindustrie dar.

Die bis zum 30.06.2020 in der RVR gültigen Abholzigkeitsgrenzwerte waren so festgelegt, dass nahezu 100% des in Deutschland vorkommenden Fichten- und Kiefernholzes in die Qualitäten B und C gefallen sind. Die alten Grenzwerte waren deshalb im Rahmen der üblichen B/C-Verträge ohne wirtschaftliche Relevanz. Bei Verträgen mit B- und C-Preisen hatten sie nur eine sehr geringe wirtschaftliche Bedeutung.

Aus den genannten Gründen hatten Forst- und Holzseite im Ständigen Ausschuss zur RVR einvernehmlich vereinbart, die Grenzwerte mit der Neuauflage des Regelwerks zum 01.07.2020 anzupassen und so die Sortierrelevanz des Merkmals und die Preisvergleichbarkeit zu erhöhen. Die Grenzwerte wurden so vereinbart, dass durchschnittliche Holzqualitäten aufgrund der Abholzigkeit nunmehr in einer Verteilung von 85% B, 12% C und 3% D anfallen sollen.

Diese Neuregelung ist für Forstleute und Waldbauern auch eine Anregung, das Wissen über den realen Wert des Stammholzes bei der Entscheidung über Pflanzzahlen bei Bestandesbegründung und im Hinblick auf die Bestandeserziehung mit einzubeziehen.

Die der Grenzwertfindung zugrundeliegenden Analysen waren Ende 2019/Anfang 2020 für Fichte/Tanne und Kiefer von den wissenschaftlichen Beratern des StA RVR – der
Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg (FVA) und der Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg – anhand eines umfangreichen, repräsentativen Datensatzes durchgeführt worden. Da für die Baumarten Lärche und Douglasie keine ausreichenden Datensätze verfügbar waren, wurden zunächst die für Kiefer ermittelten Grenzwerte auf diese Baumarten übertragen. Seit 15.05.2023 gelten für diese beiden Baumarten ebenfalls auf wissenschaftliche Grundlage hergeleitet Grenzwerte.

 

Vergleich der Ausbeute eines durchschnittlich abholzigen mit der eines stark abholzigen Fichten-Stammholz-Abschnitts

Mitten-DM: 20 cm o.R.
Länge: 5 m
Volumen: 0,157 m3
Abholzigkeit: 0,7 cm/lfm

daraus resultiert (bei gleichbleibender
Abholzigkeit über den gesamten Stamm):

  • Zopfdurchmesser: 18,25 cm
  • Stockdurchmesser: 21,75 cm
  • Querschnitt Hauptware: 129 mm * 129 mm
  • Volumen Hauptware: 0,083 m3
  • Volumen Seitenware: 0,021 m3
  • Volumen Späne: 0,053 m3
  • Hauptwarenanteil: 52,9 %
  • Seitenwarenanteil: 13,4 %

Mitten-DM: 20 cm o.R.
Länge: 5 m
Volumen: 0,157 m3
Abholzigkeit: 1,7 cm/lfm

daraus resultiert (bei gleichbleibender Abholzigkeit
über den gesamten Stamm):

  • Zopfdurchmesser: 15,75 cm
  • Stockdurchmesser: 24,25 cm
  • Querschnitt Hauptware: 111,4 mm * 111,4 mm
  • Volumen Hauptware: 0,062 m3
  • Volumen Seitenware: 0,014 m3
  • Volumen Späne: 0,081 m3
  • Hauptwarenanteil: 39,5 %
  • Seitenwarenanteil: 8,9 %

Welchen Hintergrund und welche Intention hat die seit 01.07.2020 gültige Regelung zum Befall mit rindenbrütenden Borkenkäfern beim Fichten-/Tannen-Stammholz und welche Unterstützung für die praktische Sortierung stellt der StA RVR zur Verfügung?

Bis 30.06.2020 wurde der Befall mit rindenbrütenden Borkenkäfern im Kapitel der generellen Regeln zur Sortierung von Stammholz behandelt. Der entsprechende Passus war
sehr interpretationsbedürftig und wurde mit der RVR-Neuauflage zum 01.07.2020 vollständig gestrichen.

Als Alternative haben Forst- und Holzseite eine Dreigliederung und deren Integration in die Tabelle zur Qualitätssortierung von Fichten-/Tannenstammholz in der entsprechenden RVR-Anlage beschlossen:

1. Befallenes Holz mit Frischholzcharakter ohne Beeinträchtigung der Holzqualität z.B. aus schneller Aufarbeitung bei aktuellem Befall und/oder Befall von bereits geschlagenem Holz (Qualitätsklasse B).

2. Holz mit leichten Veränderungen u.a. mit beginnender oberflächlicher Verfärbung, die im weiteren Verlauf zu eingeschränkter Nutzbarkeit des Holzes führen kann (Qualitätsklasse C).

3. Holz mit starken Veränderungen (Qualitätsklasse D).

Die getroffene Regelung bildet die natürlicherweise zu erwartenden unterschiedlichen und i.d.R. kumulativ auftretenden Auswirkungen auf den Holzzustand im Verlauf des
Befalls mit rindenbrütenden Borkenkäfern ab, was mit den Abbildungen in der Tabelle unten beispielhaft verdeutlicht ist.

Weitere Bilder als Hilfestellung für die praktische Sortierung finden sich in dem zwischen Forst- und Holzwirtschaft vereinbarten und zum 14.04.2021 veröffentlichten
Sortierkatalog Nadelholz.

In der seit 01.07.2020 gültigen Regelung zum Befall von Fichten-/Tannen-Stammholz mit rindenbrütenden Borkenkäfern wird auch der Rindenzustand als Kriterium für die Qualitätsbeurteilung des Holzes herangezogen (B: Rinde ist noch fest am Stamm, C: Rinde überwiegend fest, D: überwiegend ohne feste Rinde). Welche Auswirkung auf die Qualitätssortierung hat in diesem Zusammenhang eine bewusst vorgenommene Entrindung (insbesondere mittels Debarking Heads) des Holzes - handelt es sich automatisch um D-Holz?

Die Regelung bildet die natürlicherweise zu erwartenden unterschiedlichen und i.d.R. kumulativ auftretenden Auswirkungen auf den Holzzustand im Verlauf des Befalls mit rindenbrütenden Borkenkäfern ab. Wird die Rinde (z.B. aus Gründen des Waldschutzes) aktiv entfernt, sind die übrigen Merkmale aus der entsprechenden Zeile der Sortiertabelle bzw. aus der Sortiertabelle insgesamt für die Qualitätseinstufung heranzuziehen. Ggf. ist bei Lieferung planmäßig entrindeten Holzes eine einzelvertragliche Regelung zu treffen.

Welche Bedeutung kommt den Ästen insgesamt für die Qualitätssortierung von Nadelstammholz zu und welche Änderungen wurden mit der RVR-Neuauflage 2020 vorgenommen?

Dem Vorkommen und der Ausprägung der Äste kommt für die Verwendung als Konstruktionsholz und weitere Verwendungen eine wesentliche Bedeutung zu, weshalb sie in der RVR in den Tabellen zur Qualitätssortierung von Nadelstammholz auch an erster Position behandelt werden. Für die konstruktive Verwendung ist weniger die Sortierung nach optischen Eigenschaften, sondern vielmehr nach Festigkeit nach den Usancen der Bauschnittholzsortierung bedeutsam. Holztechnologisch ist für den konstruktiven Bereich das Verhältnis von unbeeinflusster Holzstruktur zu gestörten Strukturen bedeutsam und in Bezug auf Äste damit das Verhältnis „Astdurchmesser“ zu „Gesamtquerschnitt“ des Produktes. Damit fällt der Durchmesser des einzelnen Astes stärker ins Gewicht als die Astanzahl pro Meter.

Unterschieden werden drei Arten von Ästen, die an der Mantelfläche des Rundholzes sichtbar sind: Gesunde Äste, die mit ihrem vollen Querschnittsumfang mit dem umgebenden Holz verwachsen sind (verwachsene Äste); nicht verwachsenen Äste, die von einem schwarzen Ring umgeben oder nicht vollständig mit dem umgebenden Holz verwachsen aber ansonsten gesund sind (in der Regel Totäste); Äste mit erkennbarer Weichfäule (Fauläste) (vgl. Abbildung 1).

Im Entwicklungsprozess der RVR bestand zwischen Forst- und Holzseite Einigkeit darüber, dass faule Äste viele Verwendungen im Schnittholzbereich erheblich beeinträchtigen, so dass deren Zulässigkeit in der Rundholzsortierung entsprechend stark eingeschränkt wurde – so sind sie in der Qualitätsklasse B bei Fichte/Tanne beispielsweise nicht zulässig.

Die „nicht verwachsenen“ Äste waren 2013 kurz vor Abschluss der RVR-Verhandlungen den faulen Ästen zunächst gleichgestellt worden, obwohl sie im Gegensatz zu diesen aus noch festem Holz bestehen.

Diese Gleichsetzung hätte dazu geführt, dass der Anteil des B-Holzes am Gesamtvolumen eines Stammes gering ausgefallen wäre [1]. Aus diesem Grund wurde die Sortierrelevanz des Kriteriums der „nicht verwachsenen Äste“ im Vorfeld der Veröffentlichung der ersten Auflage der RVR 2014 mittels einer Fußnote noch entschärft, was allerdings zu einer komplizierten, wenig nachvollziehbaren Lösung führte.

Diese unbefriedigende Situation wurde nun mit der Neuauflage der RVR 2020 gelöst, indem das Kriterium der „nicht verwachsenen Äste“ in den Anlagen III-a bis III-c (Fichte/Tanne, Kiefer, Douglasie/Lärche) den „gesund, verwachsenen“ Ästen zugeschlagen wurde, so dass damit im Wesentlichen eine klarere Umsetzung der bereits bestehenden Regelung erreicht ist (vgl. Abbildung 2).

[1] Bei den Nadelbäumen handelt es sich um Totasterhalter. Damit sind Äste, die in Verlauf des Dickenwachstums des Stammes von Holz umschlossen werden, aber nicht mit dem umgebenden Holz verwachsen sind, der „Normalzustand“.

 

Wenn B/C-Mischlose verkauft werden, können bei Fichten-/Tannenrohholz bis zu 8cm große Gesundäste vorkommen. S10 Latten dürfen keine so großen Äste enthalten. Müsste die maximale Astdimension für C-Holz nicht herabgesetzt werden?

Die RVR als verwendungsneutrales Regelwerk in der Qualitätsbewertung von Stammholz will nicht auf jede potenzielle Verwendung eingehen. Spezielle über die RVR
hinausgehende Anforderungen an das Rohholz müssen die Vertragspartner vereinbaren. So könnte in Bezug auf das genannte Produkt die Aushaltung von B/C Mischlosen mit
einer speziellen Regelung für die maximalen Astdurchmesser vereinbart werden.

Insektenfraßgänge größer 2mm führen dazu, dass das Holz nicht als Stammholz ausgewiesen werden kann. Verpackungsmittelhersteller oder Palettenhersteller können dieses aber als Sägeholz verwenden. Wie kann gewährleistet werden, dass das Holz auch nach Einführung der RVR dem Markt als Sägeholz zur Verfügung steht?

Dies wurde im Verhandlungsprozess zur RVR auf Bestreben der Sägeindustrie so entschieden. Damit fällt dieses Holz unter Anwendung der RVR ins Industrieholz. Den
Marktpartnern steht es allerdings offen, dieses prinzipiell sägefähige Holz durch entsprechende Kennzeichnung auch den bisherigen Verwendungen bzw. Märkten zugänglich zu machen.

Warum ist bei Kiefer und Douglasie/Lärche in der Qualitätsklasse „A“ eine kleine zentrische Weichfäule erlaubt?

Die Qualitätsklasse A ist sehr verwendungsspezifisch geprägt und eine kleine zentrische Fäule hat bei kernholzbildenden Nadelbaumarten in der Regel keine wirtschaftliche Relevanz, da nur der astdurchsetzte Kern betroffen ist, der geringwertig genutzt wird. Die äußeren astfreien Schichten sind nicht betroffen. Damit wird auch der allgemeinen Qualitätsklassenbeschreibung für „A“ Rechnung getragen, dass Holzmerkmale auftreten dürfen, die die Verwendung des Holzes kaum beeinträchtigen.

Warum ist bei Fichte in der Qualitätsklasse „A“ nicht auch wie bei den anderen Nadelholzarten eine kleine zentrische Weichfäule erlaubt?

Die natürliche Dauerhaftigkeit des Holzes wird bei kernholzbildenden Nadelbäumen durch Einlagerung  fungizider und insektizider Inhaltsstoffe in Zellhohlräumen und Zellwänden erhöht. Diese sind im „Reifholz“ der Fichte im inneren des Stammquerschnitts nicht enthalten. Zudem weist dieser Querschnitt große Feuchteunterschiede zwischen den inneren Bereichen und dem wasserhaltigen Splint auf, was im Inneren pilzliche Abbauprozesse unter Sauerstoff begünstigt, die sich weit in den Stamm ziehen können. Diesem erhöhten Risiko der Entwertung des Holzes wurde mit der Regelung Rechnung getragen, bei Fichte im A-Holz gar keine Weichfäule zuzulassen.

Die Grenzwerte für Weichfäule sind so scharf, dass viele Abschnitte aufgrund einer zentrischen Weichfäule ins Industrieholz fallen. Wie kann diese dennoch als Sägeholz auf dem Markt zur Verfügung stehen?

Im Verhandlungsprozess zur RVR wurde auf Bestreben der Sägeindustrie hin bewusst entschieden auch in der Qualitätsklasse D Weichfäule nicht zuzulassen. Den Marktpartnern steht es allerdings offen, dieses prinzipiell sägefähige Holz durch entsprechende Kennzeichnung auch den bisherigen Verwendungen bzw. Märkten zugänglich zu machen.

Warum gibt es beim Nadelholz in Qualitätsklasse A keine Grenzwerte für die Abholzigkeit?

Dies berücksichtigt, dass für aus A-Holz häufig erzeugte hochwertige Kleinschnittprodukte das Merkmal der Abholzigkeit des Rohholzes nicht entscheidend ist und nicht so angewandt werden kann, wie in den anderen Qualitätsklassen, aus deren Rohholz Produkte größerer Länge hergestellt werden.

Warum ist das Qualitätsmerkmal "durchschnittliche Jahrringbreite" bei Douglasie und Lärche im Gegensatz zu Fichte/Tanne und Kiefer in der Sortiertabelle enthalten und warum wird nur für die Qualitätsklasse "B" ein Wert (max. 8 mm) definiert?

Diese Regelung bezieht sich auf Usancen der Festigkeitssortierung von Schnittholz, in denen die mittlere Jahrringbreite begrenzt wird, um schnellwachsende Hölzer, die eine geringere Rohdichte und damit geringere Festigkeitseigenschaften aufweisen, auszuschließen. Dies betrifft bei den in der RVR enthaltenen Hauptbaumarten die Qualitätssortierung der schnellwüchsigen Douglasie. In der Regel können bei der mit der Douglasie bis 2023 in einer Tabelle zusammengeführten Lärche wie auch bei Fichte/Tanne sowie Kiefer solch breite Jahrringe nicht erwartet werden.

Sortierung von Laubstammholz

Wie wurden bei der Neuauflage der RVR im Jahr 2020 die Kalamitätssituation in der Buche berücksichtigt?

Durch die trocken-heiße Witterung der vergangenen Jahre sind viele Buchen in Deutschland stark geschädigt worden, so dass große Mengen so genannten „Kalamitätsholzes“ angefallen sind bzw. anfallen, das in seiner Verwendungsfähigkeit eingeschränkt ist oder gar nicht mehr als Sägeholz verarbeitet werden kann. Häufig weist dieses Holz ausgehend vom Stammmantel farbliche Veränderungen zum Kern hin auf (Abbildung 1). Da diese Verfärbungen unter abgestorbenem Kambium beginnen, sind sie oft auf der Mantelfläche – beispielsweise Mittels einer Probe mit dem Reißhaken – als braune Rindenpartien bereits zu erkennen (Abbildung 2). Gehen diese Rindenpartien bzw. Verfärbungen über lokal begrenzte Bereiche des Mantels bzw. der Stirnfläche hinaus, eignet sich das Rundholz nicht mehr als Sägeholz. Dies gilt in der Regel auch für häufig auftretende weitere Schädigungen durch Befall mit rindenbrütenden und holzbrütenden Käfern sowie Pilze.

Von Seiten des Ständigen Ausschusses zur RVR wird der Anfall von Kalamitätsholz zunächst als Sondersituation betrachtet, so dass hierfür keine eigenen Sortierregelungen in die RVR aufgenommen wurden. Gleichwohl wurden bestehende Regelungen der Qualitätssortierung von Buchenstammholz in Bezug auf die neue Situation überprüft und mit der Neuauflage der RVR im Juli 2020 angepasst.

Dazu wurde folgender Satz unterhalb der Sortiertabelle zur Qualitätssortierung von Buchenstammholz in der entsprechenden Anlage ergänzt:

Weitere Merkmale, wie z.B. Verfärbungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Buchenkomplexkrankheit, müssen einzelvertraglich geregelt werden.

Um möglichen Missverständnissen entgegenzuwirken, wurde weiterhin der bisher bestehende Hinweis, dass sonstige Verfärbungen außer Spritzkern generell unter Rotkern zu subsumieren seien, aus der Sortiertabelle entfernt. Denn die o.g. von außen in den Stamm hereinlaufenden Verfärbungen lassen sich eben nicht dem
Rotkern zuordnen.

Der Ständige Ausschuss wird die Situation weiter beobachten und das Thema bei Bedarf wieder aufgreifen.

Wie genau kann die Sortierung von sonstigem Laubholz analog der Qualitätssortiertabellen für Eiche und Buche erfolgen (Kapitel 2.4.2)?

Bei der Qualitätssortierung von Buntlaubholz ist abhängig vom jeweiligen Merkmal die Qualitätssortierungstabelle der Eiche (Anlage III-e) oder Buche (Anlage III-f) anzuwenden. Beispiel Baumart Esche: Äste gemäß Eichentabelle und Verkernung gemäß Buchentabelle sortieren.

Ist es richtig, dass der von Insekten befallene Splint, der in Qualitätsklasse „B“ erlaubt ist, bei Eiche nicht maßvergütet werden soll?

Ja, solange noch keine Splintfäule vorhanden ist.

Was ist der Hintergrund der Regelung zu Schlag- und Fällungsschäden beim Laubholz und wie sind die Begriffe „frisch“ (Qualitätsklasse „A“) und „offen“ (Qualitätsklasse „B“) zu verstehen?

Hintergrund der gesonderten Regelung von Schlag- und Fällungsschäden beim Laubholz Buche ist, dass durch den Rindenverlust Eintrittspforten für Wundfäule erregende Pilze geschaffen werden, die zu Holzentwertung führen können. Damit steht für die Qualitätsbewertung des Holzes die Sichtbarkeit der Auswirkungen von Schlag- und Fällungsschäden im Vordergrund. Kann diese nicht hergestellt werden, so würde der Holzkäufer das Risiko tragen, dass das Holz nicht der geplanten Verwendung zugeführt werden kann. Die Regelung der RVR für die Qualitätsklassen „A“ bzw. „B“, in der entsprechende Schäden nur zulässig sind, „wenn frisch“ bzw. „wenn offen“ bedeutet also, dass man dieses Risiko durch Sichtbarkeit des Schadens ausgeschlossen hat. „Frische“ Schäden sind solche aus Fäll- und Rückevorgängen des aktuellen Jahres, „offene“, und damit noch nicht überwallte Schäden, liegen weiter zurück (bis zu ca. 5 Jahre).

Sind bei Eiche in der Qualitätsklasse „B“ die Äste der Kategorien „überwallt“ kumulativ mit „gesund“ bzw. mit „faul“ zu verstehen?

Ja, dies wird durch das „oder“ zwischen der Zeile der Äste „gesund“ und Äste „faul“ in der Anlage III-e angezeigt.

Weiterentwicklung der RVR

Wie wird sichergestellt, dass die RVR als praxisnahes Regelwerk weiterentwickelt wird?

Der StA RVR hat sich am 21.04.2015 konstituiert. Er macht Vorschläge zur Weiterentwicklung der RVR, die den Verbänden zur Genehmigung vorgelegt werden. Er interpretiert bei Bedarf Inhalte der RVR. Dem StA RVR arbeitet eine Geschäftsstelle zu. Diese sammelt und konkretisiert ggf. Änderungsanforderungen aus der Praxis, leitet sie an den Ausschuss weiter und dokumentiert Veränderungen der RVR.

Welche Themen bearbeitet der StA RVR derzeit bzw. wird er zukünftig bearbeiten?

Mit der RVR beabsichtigen DFWR und DHWR die Vermessung und Sortierung von Rohholz sowie die damit zusammenhängenden Begriffsdefinitionen bundeseinheitlich zu standardisieren. Gleichzeitig ist die RVR bewusst als dynamisches, veränderbares Regelwerk angelegt. Neue Erkenntnisse aus Rückmeldungen zur RVR aus der Praxis oder zu neuen technischen oder wissenschaftlichen Entwicklungen bewertet der StA RVR laufend im Hinblick auf eine Notwendigkeit zur Anpassung des Regelwerks.

Folgende Themen sind derzeit (Stand August 2024) oder zukünftig in Bearbeitung bzw. in folgenden Bereichen sind wichtige Entwicklungen oder Erkenntnisse für die weitere Arbeit zu erwarten.

Weiterentwicklung der Rindenabzüge

Ein Arbeitsfeld betrifft die in der RVR vorgeschlagenen Rindenabzüge. Im StA RVR besteht Einigkeit darüber, dass deren Anpassung nur auf Basis einer breit über Deutschland angelegten Datenerhebung erfolgen kann. Aktuell werden Möglichkeiten zur Schaffung einer entsprechenden Datengrundlage eruiert.

Aufgreifen von Erkenntnissen aus dem HoBeOpt-Projekt zur Holzvermessung

Das auf drei Jahre angelegte und von der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR) geförderte Verbundprojekt „HoBeOpt – Optimierung der Wald-Werk-Holzbereitstellungskette“ wurde 2022 abgeschlossen. Im Rahmen des Projekts hat sich ein Konsortium aus der Arbeitsgemeinschaft Rohholz e.V., dem
Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.V., der Hochschule für Nachhaltige Entwicklung Eberswalde, dem Fraunhofer IFF und der FVA
Baden-Württemberg mit Fragen der Forst-Holz-Logistikkette mit dem Schwerpunkt der Holzvermessung beschäftigt und wurde dabei auch durch den StA RVR begleitet. Die Ergebnisse, die u.a. die Entwicklung, Prüfung und Bewertung von Algorithmen zur Messung der Krümmung von Stammholz und einen Leitfaden zur Beschreibung des Einflusses ausgewählter Parameter auf das Gebindevolumen von Holzpoltern umfassen, werden vom StA RVR in seiner Arbeit berücksichtigt werden.

Zuständigkeit des StA RVR für die RV WV

Die RVR verweist darauf, dass die einzelstammweise Vermessung mit elektronischen Rundholzvermessungsanlagen im Werk nach den Vorgaben der RV WV erfolgt. Die RV WV ist damit integraler Bestandteil der RVR. Die Zuständigkeit für die Betreuung der RV WV lag bisher beim sog. Arbeitskreis Werksvermessung (AK WV) und auf
übergeordneter Ebene bei dem Präsidium bzw. Vorstand von DFWR bzw. DeSH (Deutsche Säge- und Holzindustrie Bundesverband e.V.).

Zum 01.07.2022 wurde der AK WV als „Arbeitsgremium Werksvermessung“ in den StA RVR integriert und die Zuständigkeit für die RV WV auch organisatorisch auf den StA RVR und übergeordnet auf DFWR und DHWR übertragen. Durch die Eingliederung in den StA RVR mit seiner hauptamtlichen Geschäftsführung und einem neutralen Vorsitz werden einfachere Prozesse und schnellere Fortschritte in der Bearbeitung der RV WV, die an einigen Stellen aktualisierungsbedürftige oder unvollständige Regelungen aufweist, erwartet. Das Arbeitsgremium ist damit betraut, die zwischenzeitlich unterbrochene Arbeit zur Umsetzung des so genannten „Kompromisses von Fulda“ zur Weiterentwicklung der Rahmenvereinbarung Werksvermessung (RVWV) weiterzuführen.

Der Fortgang der Diskussionen und Bearbeitung der genannten Themen lässt sich in den veröffentlichten Tagesordnungen und Ergebnisniederschriften der Sitzungen des StA RVR nachverfolgen, zudem werden aktualisierte Regelungen in einer Änderungsdokumentation online auf der Webseite www.rvr-deutschland.de zur Verfügung gestellt.

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